Anpassungen bei den 1., 2. und 3. Säulen
Bern, 21.09.2018 - Die AHV-/IV-Renten werden an die Lohn- und Preisentwicklung vom 1. Januar 2019 angeglichen. Diese Entscheidung ist vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 21. September 2018 getroffen worden. Die AHV-/IV-Mindestrente beträgt von nun an 1185 Franken monatlich. Gleichzeitig werden Anpassungen bei den Beitragszahlungen für Zusatzleistungen und die obligatorische berufliche Vorsorge vorgenommen.
Der Betrag der AHV-/IV-Mindestrente steigt von 1175 auf 1185 Franken monatlich und derjenige der Höchstrente von 2350 auf 2370 Franken (bei voller Beitragsdauer). Die jährlichen Beträge für Zusatzleistungen, die zur Deckung des Existenzbedarfs dienen, steigen von 19 290 auf 19 450 Franken für Alleinstehende, von 28 935 auf 29 175 Franken für Ehepaare und von 10 080 auf 10 170 Franken für Waisen. Die Hilflosenentschädigungen werden ebenfalls neu angepasst.
Der Betrag des AHV-/IV-/EO-Mindestbeitrags für Selbstständige und Nichterwerbstätige erhöht sich von478 auf 482 Franken jährlich, derjenige des Mindestbeitrags für die freiwillige AHV/IV von 914 auf 922 Franken.
Die letzte Anpassung der Renten fand 2015 statt, und die seitdem geringe Lohn- und Preisentwicklung rechtfertigt keine neue Anpassung. Der Bundesrat untersucht prinzipiell alle zwei Jahre die Notwendigkeit einer Anpassung der AHV- und IV-Renten. Er stützt sich bei seiner Entscheidung auf die Empfehlung der AHV-/IV-Kommission sowie auf den Mischindex, der dem arithmetischen Mittel aus Preis- und Lohnindex entspricht.
Kosten der Anpassung der Renten
Die Erhöhung der Renten wird zu zusätzlichen Kosten von circa 430 Millionen Franken führen. Die AHV wird Zusatzkosten in Höhe von 380 Millionen Franken tragen, von denen 74 Millionen zu Lasten des Bunds gehen (der 19,55 % der Ausgaben der Versicherung finanziert). Die IV wird zusätzliche Kosten von 50 Millionen Franken übernehmen; der Bund sollte hier keine Zusatzkosten zahlen, sein Beitrag zur IV wird nicht länger als prozentualer Anteil der Ausgaben ermittelt. Die Anpassung der AHV- und IV-Ergänzungsleistungen führt zu zusätzlichen Ausgaben im Umfang von 1,3 Millionen Franken für den Bund und von 0,8 Millionen für die Kantone.
Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge
Der Koordinationsabzug im Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge erhöht sich von 24 675 auf 24 885 Franken und die Eintrittsschwelle von 21 150 auf 21 330 Franken. Der maximal zulässige Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) erhöht sich auf 6826 Franken (gegenüber derzeit 6768 Franken) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, und auf 34 128 Franken (gegenüber33 840) für diejenigen ohne 2. Säule. Diese Anpassungen werden ebenfalls am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Ab dem 1. Januar 2019 geltende Beträge
Quelle : Admin.ch